AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Lieferung von Hardware
§ 1 Gegenstand der Lieferungen
1.1
Die Eigenschaften der Hardware ergeben sich aus den Produktbeschreibungen, ergänzend aus der Benutzerdokumentation.
1.2
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Hardware nebst mitgelieferter Datenträger Eigentum von blue-networks und darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
§ 2 Leistungserbringung
2.1
Sofern vereinbart, installiert blue-networks die Hardware vor Ort beim Kunden. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz bereitstellen. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. blue-networks wird das Netz vor Beginn der Installation auf dessen Funktionsfähigkeit überprüfen. Der Kunde wird den erfolgreichen Abschluss der Installation schriftlich bestätigen.
Die Installationsvoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien des jeweiligen Herstellers der Hardware. blue-networks wird den Kunden auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung bei der Schaffung der Installationsvoraussetzungen beraten.
2.2
Der Kunde wird alle Leistungen von blue-networks unverzüglich auf Fehlerfreiheit untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist.
II. Überlassung von Standardprogrammen
§ 3 Lieferung von Standardprogrammen
3.1
Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation.
3.2
blue-networks liefert dem Kunden die Programme in ausführbarer Form (als Objektprogramme) oder stellt sie per Download aus dem Internet zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart, kann blue-networks die Programme auch per E-Mail übersenden. blue-networks stellt die Benutzerdokumentation in elektronischer Form oder ausgedruckt zur Verfügung.
3.3
Soweit blue-networks im Vertrag Programme als Produkte von Vorlieferanten gekennzeichnet hat, steht blue-networks für deren Eigenschaften nur insoweit ein, wie diese für den Einsatz der Leistungen von blue-networks wesentlich sind. Im Übrigen steht blue-networks für die Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller nicht ein.
Für diese Programme übernimmt blue-networks keine Pflicht zur Mängelbeseitigung und zur Pflege. blue-networks wird sich jedoch bei schweren Mängeln beim Hersteller um Mängelbeseitigung bemühen, soweit dieser dazu gemäß seiner Geschäftspolitik bereit ist.
§ 4 Nutzungsrechte des Kunden an den erworbenen Standardprogrammen
4.1
blue-networks räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang bzw. gemäß den Bedingungen des jeweiligen Vorlieferanten zu nutzen, und zwar für eigene Anwendungszwecke.
4.2
Der Kunde darf die Programme nur auf solchen Konfigurationen einsetzen, für die bluenetworks diese freigegeben hat. Der Kunde wird blue-networks unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.
4.3
Der Kunde darf das erworbene Nutzungsrecht an einen anderen Anwender übertragen, wenn der Kunde auf die Nutzung der Programme verzichtet und der neue Anwender sich schriftlich gegenüber blue-networks zum Programmschutz (siehe § 17) verpflichtet sowie dazu, die Programme nur in dem gleichen Umfang zu nutzen wie das zwischen blue-networks und dem Kunden von blue-networks vereinbart worden ist.
§ 5 Durchführung
5.1
Soweit nicht anders vereinbart, ist es Aufgabe des Kunden, die Software auf seiner IT-Anlage zu installieren. Auf Wunsch des Kunden wird blue-networks die Software gegen gesonderte Vergütung installieren und eine Kurzeinweisung durchführen. In diesem Fall wird der Kunde die erfolgreiche Installation schriftlich bestätigen.
Ist vereinbart, dass blue-networks die Programme installiert, sorgt der Kunde dafür, dass bluenetworks spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal des Kunden zur Verfügung steht. Der Kunde wird insb. sicher stellen, dass das Bedienungspersonal über die für die Installation erforderlichen Systemadministratoren-und Netzwerkrechte verfügt.
5.2
Soweit nicht anders vereinbart, ist es Aufgabe des Kunden, die Software in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft, bevor er sie produktiv einsetzt. blue-networks ist bereit, den Kunden auch dabei auf Verlangen und gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
III. Gemeinsame Vorschriften für Werk-und Dienstleistungen
§ 6 Leistungen von blue-networks
blue-networks wird die Leistungen entsprechend der vereinbarten Aufgabenstellung erbringen. Maßgeblich ist die Aufgabenstellung mit dem Inhalt, den die Vertragspartner letztlich abgestimmt haben (§ 7.3 und § 9).
§ 7 Durchführung
7.1
Jede Seite benennt einen Projektleiter. Jeder Projektleiter kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter von blue-networks soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Projektleiter des Kunden steht blue-networks für notwendige Informationen zur Verfügung. blue-networks ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
7.2
Auf der Grundlage der vereinbarten Termine wird blue-networks in Abstimmung mit dem Kunden zu Beginn der Arbeiten einen schriftlichen Zeit-und Arbeitsplan aufstellen und ihn – zunehmend detailliert – fortschreiben. blue-networks wird den Kunden anhand dieses Plans regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. Darüber hinaus kann der Kunde Einsicht in die Projektunterlagen und Auszüge hieraus (auf Kosten des Kunden) verlangen.
7.3
Soweit es erforderlich ist, die Anforderungen des Vertrags oder nachträglich vereinbarte Anforderungen (siehe § 9) zu detaillieren, tut blue-networks das mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird dazu innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Bei Bedarf wird blue-networks es im Laufe von dessen Umsetzung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern. Der Aufwand von blue-networks für die in § 7.3 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.
§ 8 Nutzungsrechte
8.1
Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde berechtigt, die von blue-networks erstellten Leistungen beliebig für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht darf nur mit schriftlicher Zustimmung von blue-networks auf Dritte übertragen werden; bluenetworks wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
8.2
§ 4.2 gilt entsprechend.
§ 9 Änderung der Aufgabenstellung des Vertrags
9.1
Änderungen (einschl. Ergänzungen) der Aufgabenstellung des Vertrags und aller Vereinbarungen, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach dem in diesem § 9 geregelten Verfahren behandelt.
9.2
Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Kunden als auch von blue-networks ausgehen. Will der Kunde die Aufgabenstellung ändern, ist blue-networks zur Zustimmung verpflichtet, soweit es für blue-networks zumutbar ist. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem Projektleiter des Vertragspartners zu übergeben.
9.3
blue-networks untersucht die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich dar. Hierbei wird blue-networks insb. Folgendes ausführen:
• Beschreibung der Änderung und ihrer Auswirkung auf andere Vertragsdokumente,
• Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste
• Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
9.4
Der Aufwand von blue-networks für die in § 9.3 genannten Leistungen wird gesondert beauftragt und vergütet.
9.5
Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann jeder Vertragspartner eine angemessene Anpassung des Vertrags verlangen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung von Terminen.
9.6
Auf der Grundlage dieser Information wird der Kunde blue-networks innerhalb von 2 Wochen verbindlich mitteilen, ob der Kunde die Durchführung der Änderung wünscht oder den Vertrag unverändert fortführen möchte. Äußert sich der Kunde binnen dieser Frist nicht, so gilt die Änderung als abgelehnt.
IV.Ergänzende Bedingungen für Werkleistungen
§ 10 Abnahme
10.1
Der Kunde wird die Vertragsgemäßheit der Leistungen von blue-networks samt Dokumentation überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich erklären. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist 2 Wochen.
blue-networks ist bereit, den Kunden bei der Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand
zu unterstützen.
10.2
Die Programme gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Prüffrist Mängel gemeldet hat, die die Nutzbarkeit der Programme erheblich einschränken.
10.3
Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung überprüft.
V. Vertragsbedingungen für Mietleistungen
§ 11 Gegenstand der Vermietung
11.1
Gegenstand der Vermietung sind insb. Dienste (einschließlich Internetdienste) und/oder Geräte, die blue-networks nicht dauerhaft und gegen wiederkehrende Zahlungen zur Verfügung stellt.
11.2
Die Mietsachen müssen die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
§ 12 Benutzungsrecht
12.1
blue-networks räumt dem Kunden für die Dauer des Mietvertrags das Recht ein, die überlassenen Mietsachen in dem im Vertrag festgelegten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu benutzen.
12.2
Der Kunde erhält an den Mietsachen keinerlei Eigentum.
12.3
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsachen Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Durchführung
13.1
Es ist Sache des Kunden, die Mietsachen in Betrieb zu nehmen. blue-networks ist bereit, ihn dabei auf Verlangen und gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
13.2
Der Kunde wird die Mietsachen unter seinen Einsatzbedingungen überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt.
§ 14 Verfügbarkeit von Onlinediensten
14.1
Der Kunde erkennt an, dass eine permanente Verfügbarkeit von Onlinediensten technisch nicht zu realisieren ist. blue-networks bemüht sich jedoch, die Onlinedienste möglichst konstant verfügbar zu halten. Allerdings können Ereignisse, die nicht im Machtbereich von blue-networks stehen (wie z.B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle etc.) zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Onlinedienste oder Teilen hiervon führen.
14.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt blue-networks Onlinedienste Montag bis Freitag (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen) von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Onlinedienste aufgrund von Umständen nicht zu erreichen sind, die blue-networks nicht zu vertreten hat. Im Einzelfall können die Nutzungszeiten aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung erweitert werden.
Messpunkt für den o.g. Prozentsatz ist der Ausgangsrouter von blue-networks bzw. des betreffenden Rechenzentrums, das blue-networks beauftragt hat. blue-networks wird dem Kunden auf Anfrage und gegen Vergütung des entsprechenden Aufwands Messprotokolle zur Verfügung stellen, mit denen der Kunde die Verfügbarkeit am Messpunkt nachvollziehen kann.
14.3
Der Kunde ist verpflichtet, den Ausfall oder Störungen der Onlinedienste unverzüglich unter der Tel.-Nr. 06047/987710 oder per E-Mail an support@blue-networks.de zu melden, damit seitens blue-networks schnellstmöglich mit der Fehlerbeseitigung begonnen werden kann.
§ 15 Beginn und Dauer
15.1
Der Mietzins ist ab Bereitstellung der Mietsache zu zahlen.
15.2
Eine Mietvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der gegebenenfalls vereinbarten Mindestlaufzeit. Mietvereinbarungen verlängern sich nach der Mindestlaufzeit jeweils um 1 Jahr, wenn Sie nicht gekündigt wurden.
VI.Allgemeine Bedingungen
§ 16 Vergütung, Zahlungen
16.1
Die Preise für Hardware verstehen sich ab Werk. Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten-und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nur soweit im Vertrag angegeben enthalten.
16.2
Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von blue-networks einen Listenpreis mit Wirkung für bluenetworks, kann blue-networks die Änderung weiterreichen. Erhöhungen sind für die Lieferungen ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart ist. Bei Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
16.3
Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von blue-networks. blue-networks kann monatlich abrechnen.
Die Mitarbeiter von blue-networks halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Auftrags und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese auf Wunsch des Kunden monatlich vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
16.4
Mietentgelte sind monatlich im Voraus zu zahlen, d.h., sie müssen spätestens am 3. Kalendertag des Monats, auf den sie sich beziehen bei blue-networks eingehen.
16.5
blue-networks ist berechtigt, Mietentgelte mit Wirkung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zu erhöhen. blue-networks darf jedoch erstmals zum Beginn des zweiten, auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderjahres eine solche Erhöhung vornehmen. Der Kunde ist bei einer solchen Erhöhung berechtigt, die betreffende Mietvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann vom Kunden jedoch nur innerhalb eines Monats nach Zugang der betreffenden Erhöhungsankündigung ausgeübt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Kunden wirksam wird, gilt das alte Mietentgelt fort.
16.6
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
16.7
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 17 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
17.1
Der Kunde erkennt an, dass die von blue-networks gelieferten Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnis von blue-networks oder des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.
Falls blue-networks dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von blue-networks zugänglich machen. bluenetworks darf die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. blue-networks braucht die Zustimmung nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Programme übernimmt.
17.2
Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Falle der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträgern mit Kopien anzubringen.
17.3
Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen.
§ 18 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
Soweit eine Ursache, die blue-networks nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann blue-networks eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann blue-networks auch die Vergütung des blue-networks entstehenden Mehraufwands verlangen.
§ 19 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
19.1
Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Leistungen von blue-networks Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von blue-networks schriftlich.
Voraussetzung für alle Ansprüche gegen blue-networks ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat blue-networks im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von blue-networks das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die blue-networks bereitstellt, einzuspielen.
19.2
blue-networks hat Mängel nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung zu beheben (im Folgenden insgesamt „Nacherfüllung“ genannt). blue-networks erbringt die Nacherfüllung in angemessener Frist. blue-networks wird bei Mängeln, die den vertragsgemäßen Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Nacherfüllung bereitstellen, so dass sich der Mangel nicht mehr schwerwiegend auswirkt. blue-networks braucht Mängel, die den vertragsgemäßen Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, in jedem Fall erst zu dem Zeitpunkt beseitigen, zu dem bluenetworks das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. blue-networks wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für blue-networks zumutbar ist. Bei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, kann und braucht blue-networks der Pflicht zur Nacherfüllung und/oder zur Bereitstellung von Umgehungslösungen gemäß den vorhergehenden Absätzen nur insoweit nachkommen, als dies für blue-networks möglich und zumutbar ist. blue-networks wird sich in dem Fall, dass die Nacherfüllung und/oder die Bereitstellung von Umgehungslösungen für blue-networks nicht möglich und/oder nicht zumutbar ist, beim Vorlieferanten um Mängelbeseitigung und/oder Bereitstellung von Umgehungslösungen bemühen.
19.3
Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
19.4
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate.
§ 20 Haftung von blue-networks
20.1
Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen blue-networks (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht), verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
20.2
Die Einschränkungen von § 20.1 gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von blue-networks gedeckt sind, vorausgesetzt der Versicherer hat an blue-networks gezahlt.
20.3
Ansprüche wegen Körperschäden sowie Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
20.4
Soweit § 536a Abs. 1 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung von blue-networks begründet, besteht diese nur, soweit blue-networks ein Verschulden trifft, sowie gemäß den Bestimmungen in § 20.1 bis § 20.3.
§ 21 Vertraulichkeit
21.1
blue-networks verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die blue-networks (i) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt sind, (ii) außerhalb des Vertrages bekannt waren oder bekannt werden oder (iii) aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtung offenbaren muss.
21.2
blue-networks verpflichtet die Mitarbeiter von blue-networks zur Wahrung der Vertraulichkeit.
21.3
blue-networks darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 22 Schriftform, Gerichtsstand, geltendes Recht
22.1
Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
22.2
Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz von blue-networks.
23.3
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts.
Stand: 2008-11-03